Informationen

Wir informieren Sie auf dieser Site insbesondere über aktuelle Themen, die für Sie Bedeutung haben könnten. Damit bieten wir Ihnen die Möglichkeit sich in dem für Sie relevanten Wissensbereich up-to-date zu halten und möglichst früh allfälligen Handlungsbedarf zu erkennen. Die Informationen sind eine Auswahl und damit nicht vollständig. Sie sind überdies kurz gehalten und damit zur unmittelbaren Umsetzung nicht ohne Weiteres geeignet.

Aktuelles

Ausweitung der steuerlichen Spendenbegünstigung geplant

August 2023

Anfang Juli 2023 wurden in einem Ministerratsvortrag geplante Änderungen im Zusammenhang mit der Ausweitung der steuerlichen Spendenbegünstigung präsentiert. Dabei sollen die steuerlichen Spendenbegünstigungen sowohl erweitert als auch maßgeblich vereinfacht werden....

Langtext     empfehlen     drucken

Ausweitung der steuerlichen Spendenbegünstigung geplant

August 2023

Anfang Juli 2023 wurden in einem Ministerratsvortrag geplante Änderungen im Zusammenhang mit der Ausweitung der steuerlichen Spendenbegünstigung präsentiert. Dabei sollen die steuerlichen Spendenbegünstigungen sowohl erweitert als auch maßgeblich vereinfacht werden. Nachfolgend sind die wesentlichen Eckpunkte der geplanten Änderungen überblicksmäßig dargestellt.

Ausweitung der Liste der abzugsfähigen Spenden

Angedacht ist, dass künftig die Spendenabsetzbarkeit pauschal an die gemeinnützigen Zwecke i.S.d. § 34 BAO anknüpft und damit insbesondere folgende Bereiche auch von der Spendenbegünstigung umfasst sein sollen. Im Bildungsbereich soll durch die Ausdehnung der Abzugsfähigkeit der Spenden speziell im Bereich der Elementarpädagogik und Schuldbildung wie auch z.B. in der Erwachsenenbildung einem von der Praxis schon länger geforderten Anliegen nachgekommen werden. Öffentliche Kindergärten und Schulen sollen demnach ex lege als begünstigte Einrichtungen angesehen werden. Schulgelder und Kursgebühren sollen allerdings nicht als Spenden abzugsfähig sein.

Im Bereich Sport gab es mit Ausnahme von Behindertensportdachverbänden bisher keine Spendenbegünstigung. Zukünftig soll auch Sport als spendenbegünstigter Zweck angesehen werden - die Datenübermittlung soll allenfalls auch zentralisiert über die Dach- und Fachverbände möglich sein.

Bei Kunst und Kultur war die Anerkennung als begünstigter Spendenempfänger bislang an Bedingungen gekoppelt wie etwa die Anknüpfung an eine Bundes- oder Landesförderung. Diese Voraussetzung soll künftig entfallen.

Mit der allgemeinen Anknüpfung an gemeinnützige Zwecke i.S.d. § 34 BAO sollen weitere begünstigte Zwecke wie Kinder-, Jugend- und Familienfürsorge, Menschenrechte und Frauenförderung sowie Konsumentenschutz zukünftig unter die Spendenbegünstigung fallen.

Trotz der angedachten erfreulichen Begünstigungen darf nicht vergessen werden, dass nur der Allgemeinheit dienende Organisationen spendenbegünstigt sein sollen, wobei auch die Zielsetzung der Organisation mit der österreichischen Rechtsordnung übereinstimmen muss. Schließlich ist auch auf die Verhältnismäßigkeit und Treffsicherheit des Verwendungszweckes besonderes Augenmerk zu legen.

Verfahrenserleichterungen, Vereinfachungen und Missbrauchsschutz bei der Spendenbegünstigung

Für die Aufnahme in die Spendenliste war bisher grundsätzlich eine dreijährige Tätigkeit auf dem begünstigten Gebiet Voraussetzung gewesen - künftig soll eine einjährige Tätigkeit ausreichen. Außerdem ist statt der bisher erforderlichen Bestätigung durch einen Wirtschaftsprüfer (Pflicht zur Prüfung des Rechnungs- oder Jahresabschlusses) ein vereinfachtes Meldeverfahren über einen Steuerberater angedacht, wodurch insbesondere für kleine Vereine eine finanzielle Entlastung bewirkt werden soll. Überdies soll die bisher beantragungspflichtige Verlängerung nunmehr automatisch über Meldung durch einen Wirtschaftstreuhänder erfolgen.

Vereinfachungen sind auch bezüglich der Anforderungen an Spendensammelvereine und Mittelbeschaffungskörperschaften angedacht, wobei es auch zu einer Vereinheitlichung kommen soll.

Damit der Missbrauchsschutz im Zusammenhang mit Spendenbegünstigungen verbessert wird, sind rechtliche Konsequenzen und Haftungsbestimmungen für missbräuchliche Praktiken vorgesehen - konkret bei unrichtigen Spendendaten und Spendenbestätigungen.

Reform der steuerbegünstigten Zuwendungen an gemeinnützige Stiftungen

Die bislang mit einer jährlichen "Sunset Clause" (darunter versteht man die Befristung von Rechtsvorschriften mit dem Ziel, staatliche Regulierung zu verbessern) ausgestaltete Abziehbarkeit von Zuwendungen zur Vermögensausstattung gemeinnütziger Stiftungen, welche spendenbegünstigte Zwecke verfolgen, soll zu Dauerrecht werden. Überdies soll die 500.000 € Höchstbetragsgrenze angehoben werden und eine Vortragsmöglichkeit geschaffen werden (und überdies die Mittelverwendung flexibler gestaltet werden), damit die Errichtung gemeinnütziger Stiftungen attraktiver wird.

Modernisierung des Gemeinnützigkeitsrechts und Rechtssicherheit

Die bisher bereits in den Vereinsrichtlinien vorgesehene einkommensteuerfreien Beträge für Zahlungen an Vereinsfunktionäre und -mitglieder sollen als großes und kleines "Freiwilligenpauschale" im EStG verankert werden.

Eine Modernisierung ist auch insoweit vorgesehen, dass unwesentliche Satzungsmängel bei tatsächlicher gemeinnütziger Geschäftsführung rückwirkend sanierbar sein sollen. In Zukunft sollen Ausnahmegenehmigungen für begünstigungsschädliche wirtschaftliche Geschäftsbetriebe und Gewerbebetriebe auch mit rückwirkender Wirkung erteilt werden können.

Kooperationen zwischen gemeinnützigen und nicht gemeinnützigen Organisationen sollen unter gewissen Voraussetzungen unschädlich sein.

Vorgesehen ist auch, dass die Umsatzgrenze für die automatische Ausnahmegenehmigung für begünstigungsschädliche Betriebe von bisher 40.000 € auf 100.000 € erhöht wird.

Neben technischen Vereinfachungen in Bezug auch Dachverbände und Holdings ist schließlich auch geplant, dass es im Auflösungsfall bzw. bei Wegfall des begünstigten Zwecks bis zu 10 Jahre zur Nachversteuerung kommen soll, falls die Mittel nichtbegünstigten Zwecken zugeführt wurden. Wir werden Sie über den weiteren Gesetzwerdungsprozess informieren.

Bild: © Adobe Stock - magele-picture

Kurztext    empfehlen     drucken

Suche im Archiv

Bitte geben Sie Ihre Suchbegriffe, getrennt durch Leerzeichen, ein:

Suche im Archiv

Bitte geben Sie Ihre Suchbegriffe, getrennt durch Leerzeichen, ein:

Steuertermine 2025

Januar 2025

Jänner Fälligkeiten 15.1. USt für November 2024 Lohnabgaben (L, DB, DZ, ÖGK, Stadtkasse/Gemeinde) für Dezember 2024 Fristen und Sonstiges Ab 1.1. Monatliche Abgabe der Zusammenfassenden Meldung,...

Langtext     empfehlen     drucken

VwGH zu den steuerlichen Konsequenzen der Liquidation ausländischer Gruppenmitglieder

Januar 2025

Der VwGH-Entscheidung (GZ Ro 2023/13/0003 vom 16.4.2024) lag die Liquidation eines ausländischen Gruppenmitglieds einer steuerlichen Unternehmensgruppe zugrunde und die Frage, wie weit die (ausländische) Verlustverwertung möglich ist. Es ging dabei um ein in Südkorea...

Langtext     empfehlen     drucken

BMF-Info zu Gruppenanträgen via FinanzOnline

Januar 2025

Die wirksame Übermittlung von Gruppenanträgen war nicht zuletzt Gegenstand einer BFG-Entscheidung ( siehe Beitrag aus dem August 2023 ), der zufolge die amtlichen Formulare für den Gruppenantrag ausgedruckt und im Original unterzeichnet eingereicht werden müssen. Die...

Langtext     empfehlen     drucken

VfGH erleichtert den Nachweis außergewöhnlicher Belastungen

Januar 2025

Nachdem wir im Dezember 2024 über die Hürden bei der steuerlichen Geltendmachung von Kosten als außergewöhnliche Belastung (bei Operationen in Privatkliniken) berichtet haben, dreht es sich nachfolgend um eine für Steuerpflichtige positive Entscheidung des...

Langtext     empfehlen     drucken

Registrierkassen-Jahresbeleg bis spätestens 15. Februar prüfen

Januar 2025

Bei der Verwendung von Registrierkassen sind bekanntermaßen Sicherheitsmaßnahmen zu beachten, die den Schutz vor Manipulation der in der Registrierkasse gespeicherten Daten sicherstellen sollen. Start-, Monats- und Jahresbeleg unterstützen die vollständige Erfassung der...

Langtext     empfehlen     drucken

Aktueller Basis-, Stundungs-, Aussetzungs-, Anspruchs-, Beschwerde- und Umsatzsteuerzinssatz

Januar 2025

Der Basiszinssatz dient bekanntermaßen als mehrfacher Referenzzinssatz. Durch die jüngste Senkung des Leitzinses durch die EZB um 0,5 % wurde im Dezember 2024 auch der Basiszinssatz von 3,03 % auf 2,53 % gesenkt. Bei den Stundungszinsen ist zu beachten, dass die Stundungszinsen gem....

Langtext     empfehlen     drucken